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Heizzuschuss-Aktion 2018
Antrag Heizzuschuss 2018 (PDF-Datei)
Es gelten folgende Einkommensgrenzen:
Heizzuschuss in Höhe von € 180,00
Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | 863,04 |
Bei alleinstehenden PensionistInnen (gilt nicht für Witwen/Witwer) die mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben | 969,88 |
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | 1.294,55 |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | 133,17 |
Heizzuschuss in Höhe von € 110,00
Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern | 1.071,38 |
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind) | 1.473,15 |
Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige) | 133,17 |
Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen.
Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung), ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Lehrlingsentschädigungen sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld.
Bei Lehrlingen ab dem 18. Lebensjahr, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen auszugehen.
Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (inkl. Erhöhungsbetrag), Naturalbezüge, Kriegsopferentschädigung, Pflegegelder und die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz.
Bei Antragstellung sind aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen und eine Bankverbindung (IBAN) für die Überweisung des Heizzuschusses bekanntzugeben. Die Antragstellung beim Gemeindeamt endet mit 25. Februar 2019. Spätere Anträge werden nicht mehr berücksichtigt.
Aktuelles
- Heizzuschuss-Aktion 2018
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- Wohnbauförderung - neue Richtlinien
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- Die Landjugend präsentiert den Himmelberger Bauernmarkt
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- Information betreffend Wohngebäude außerhalb des Kanalisationsbereiches der Gemeinde
- Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 23. Oktober 2018
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- Lärmschutzverordnung - Einhaltung von Ruhezeiten