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Herzlich Willkommen in der Gemeinde Himmelberg!

Welcome - Benvenuti - Dobrodošli!

Himmelberg liegt im Zentrum Mittelkärntens. Schon bei der Ortseinfahrt fällt das Schloss Biberstein ins Auge. Neben dem kleinen, aber feinen Ortskern wird Himmelberg von vier Bergen umgeben - dem Dragelsberg, dem Zedlitzberg, dem Klatzenberg und dem Saurachberg.

Die Tiebelquellen als Aushängeschild unserer Gemeinde haben hier ihren Ursprung und die Tiebel durchfließt das Tal. Erholungssuchenden bietet das gut ausgebaute Wanderwegenetz viele Möglichkeiten Himmelberg's Natur zu erkunden. Durch die ausgezeichnete Lage befinden sich viele beliebte Ausflugsziele, Seen und auch Skigebiete in unmittelbarer Nähe.

Bürgermeister Heimo Rinösl

Auf einen Blick:

  • Gemeindegröße: 56,85 km2
  • Haushalte: ~ 1.000
  • Seehöhe: 626 m - 1.600 m
  • Bezirk: Feldkirchen in Kärnten
  • Wohnbevölkerung: 2.289*

*) laut Registerzählung 2017

Familienfreundliche Gemeinde
Wir sind eine gesunde und familienfreundliche Gemeinde
Gesunde Gemeinde

Aktuelles

Aktuelles

Osterfeueranmeldung

Ostfeuer sind im Gemeindeamt Himmelberg, Herr Ing.Rindler 04276-2310-21, bis spätestens Dienstag, 26. März 2024 zu melden. Gleichzeitig ist das Formular (Meldung über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers im unbebauten Gebiet) vollständig ausgefüllt und unterfertigt vorzulegen.

Datei-Anhang

MeldungBrauchtumsfeuer.pdf (0.49 MB)

Aktuelles

Gewichtsbeschränkung infolge Tauwetter

Um die Straßen vor Schäden zu bewahren, wird für folgende Gemeinde- und Verbindungsstraßen sowie sonstigen Wege mit öffentlichem Verkehr im Jahr 2024 ab 16. Februar 2024 ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen bzw. 7,5 Tonnen Gesamtgewicht verfügt:

Datei-Anhang

Tauwetterbeschränkung Gemeinde Himmelberg_amtssigniert.pdf (0.28 MB)

Aktuelles

Heizzuschuss 2023/2024

Anträge auf Gewährung der Heizkostenunterstützung können bis einschließlich 29. März 2024 im Gemeindeamt Himmelberg eingebracht werden.
  • Heizkostenunterstützung in Höhe von  € 180,00

Einkommensgrenze (monatlich) (alle Beträge gerundet)

   

bei Alleinstehenden / Alleinerziehern

   €    1.160,-

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)

   €    1.680,-

Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige)

   €       310,-

  • Heizkostenunterstützung in Höhe von   € 110,00
   

bei Alleinstehenden / Alleinerziehern

   €    1.360,-

bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen (z.B. Ehepaare, Lebensgemeinschaften, Elternteil mit volljährigem Kind)

   €    1.880,-

Zuschlag für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person (auch Minderjährige)

   €       310,-

*Alle Beträge auf die zweite Zehnerstelle gerundet

Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Bei Antragstellung sind aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen und eine Bankverbindung (IBAN) für die Überweisung des Heizzuschusses bekanntzugeben.

Datei-Anhang

Heizzuschuss.pdf (0.20 MB)

Aktuelles

Rauschbrandbekämpfung 2024

Zur Abwicklung der Rauschbrandbekämpfung 2024 wird Folgendes mitgeteilt:

1. Organisation und Durchführung der Rauschbrandimpfung 

Die Kosten für den Impfstoff werden für das Jahr 2024 vom Land Kärnten getragen. 

Der Impfstoff ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Amt der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Veterinärwesen, Kirchengasse 43, 9020 Klagenfurt am Wörthersee erhältlich. 

Die Impfung ist vom Landwirt/von der Landwirtin bis 31. März 2024 direkt beim Tierarzt/bei der Tierärztin seiner/ihrer Wahl anzumelden. 

Die Tierhalter/Tierhalterinnen und Impftierärzte/Impftierärztinnen sind darauf hinzuweisen, dass die Rauschbrandschutzimpfung bis zum 15. Mai 2024 beendet sein muss. 

Zur Dokumentation der Impfung, ist den Impftierärzten/Impftierärztinnen eine Impfliste pro Bestand aus dem K-VIS Neu zu generieren. Derart erstellte Impflisten sollen einerseits Dokumentationsmängel bei der Aufzeichnung der Ohrmarkennummern verhindern, aber auch eine Bestandsübersicht ermöglichen. Sofort nach Abschluss der Rauschbrandschutzimpfung ist das Original der Impfliste der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. 

Nur im Notfall kann auch eine blanko Impfliste verwendet werden. Für diesen Fall wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass der Impftierarzt/die Impftierärztin für die sorgfältige Aufzeichnung der Ohrmarkennummern verantwortlich ist und vom Tierbesitzer, im Fall erwachsender Schäden aufgrund eines nicht zweifelsfrei zu erbringenden Nachweises der durchgeführten Schutzimpfung, haftbar gemacht werden kann. Ein Muster der blanko Impfliste ist unter W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\2024 gespeichert. 

Nach Erhalt der Impflisten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde/ dem zuständigen Magistrat ist die Impfung im K-VIS Neu einzutragen. Die lückenlose Eintragung ersetzt die Meldung der Rauschbrandimpfungen gemäß Jahresbericht und ist die Voraussetzung für die datenelektronische Auswertung. Die Anleitung zur Eintragung der Impfung im K-VIS Neu ist unter W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\2024 abgelegt. 

Sollten in den Bezirksverwaltungsbehörden keine ausreichenden Kühlkapazitäten vorhanden sein, kann der nicht verbrauchte Impfstoff unter strikter Einhaltung der Kühlkette nach Abschluss der diesjährigen Impfperiode anher zur weiteren Kühllagerung retourniert werden.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die gültigen Gebrauchsinformationen und/oder Fachinformationen zum derzeit vorhandenen Impfstoff auch unter W:\BVB\10-VET\AMFM\Hilfsdokumente\Fachinfo-Gebrauchsinfo einsehbar sind. 

2. Meldung von Rauschbrandverdachtsfällen und Entschädigung 

Die Bürgermeister und die Tierärzte/Tierärztinnen sind anzuweisen, die Seuchenanzeigen hinsichtlich Rauschbrandes auf dem kürzesten Wege (fernmündlich, FAX, E-Mail) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und die Verfügungsberechtigten zu beauftragen, die verendeten Tierkörper bis zur Ankunft des Amtstierarztes/der Amtstierärztin seuchensicher und unberührt zu verwahren. 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen Einsendungen zur Feststellung des Rauschbrandes an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH) für Veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling ein BKB (Rauschbrandverdacht) anzulegen und stets der Ohrausschnitt mit der Ohrmarkennummer beizulegen ist. 

Der komplette Seuchenakt ist im Original nach Abschluss aller Erhebungen an die ho. Unterabteilung einzusenden. Die Unterlagen zur Seuchenerhebung sind im BVB-Ordner unter folgendem Pfad abgelegt: W:\BVB\10-VET\TS\TS-3 Rauschbrand\Seuchenerhebung 

Bei der amtlichen Erhebung der Rauschbrandfälle ist der Name des Impftierarztes/der Impftierärztin festzuhalten und immer die Anzahl der gleichzeitig aufgetriebenen nicht geimpften Rinder anzuführen. 

Die Zuerkennung einer Unterstützung des Bundes bei Rauschbrandtierverlusten ist im Sinne des § 60 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes in jedem Fall von dem Erregernachweis (Clostridium chauvoei) abhängig. 

Für die Unterstützung durch den Tierseuchenfonds ist nachzuweisen, dass die Schutzimpfung vorgenommen wurde, oder das Tier nach Durchführung der Impfaktion zugekauft wurde, zum Zeitpunkt der Schutzimpfung noch nicht 2 Wochen (Muttertier nicht geimpft) bzw. 8 Wochen (Muttertier geimpft) alt war oder wegen einer Erkrankung nicht schutzgeimpft werden konnte. Es ist dabei ohne Belang, ob es sich um Weide- oder im Stall gehaltene Rinder handelt. 

Die Schutzimpfung sollte unbedingt schon drei Wochen vor dem Austrieb beendet sein. In diesem Zusammenhang wird besonders auf den gelegentlichen, frühzeitigen Austrieb auf die Heimweiden hingewiesen. 

Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass aufgrund des voraussichtlichen unterjährigen In-Kraft-Tretens des neuen Tiergesundheitsgesetzes, eine Entschädigung durch den Bund nicht mehr vorgesehen ist. Anstelle der Unterstützung durch den Bund kann ein Antrag auf Beihilfe aus Mitteln des Tierseuchenfonds bei Nachweis von Clostridium chauvoei bei geimpften Tieren gestellt werden. Ein Erhebungsprotokoll ist dabei nicht mehr zu verwenden, sondern ausschließlich das Antragsformular des Tierseuchenfonds.

Pensionistenverband lud zur Jahreshauptversammlung

Aktuelles

Pensionistenverband lud zur Jahreshauptversammlung

Vor kurzem fand die Jahreshauptversammlung der Ortsgruppe Himmelberg des Pensionistenverbandes im Gasthaus Malle in Pichlern statt. Neben den Ehrungen von zahlreichen langjährigen Mitgliedern wurde auch der Vorstand neu gewählt.

Aktuelles

Bienenmeldung

Aktuelles

Bienenmeldung

Im Zusammenhang mit dem Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 63/2007 idgF (K-BiWG) wird über Folgendes informiert:

1. Nach § 5 Abs 1 K-BiWG sind die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. 
2. Die beabsichtigte Aufstellung von Wanderbienenständen außerhalb des Gebietes der Gemeinde des Standortes des Heimbienenstandes ist nach § 8 Abs 1 K-BiWG vom Bienenhalter dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bienenstand aufgestellt werden soll, längstens zwei Wochen vor der geplanten Aufstellung des Bienenstandes unter Vorlage einer Wanderbescheinigung sowie unter Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung und der Anzahl der Bienenstöcke anzuzeigen. 
3. Weiters sind Bienenhalter nach § 5 Abs2 K-BiWG verpflichtet, dem Bürgermeister jährlich bis längstens 15. April den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse „Carnica“ (Apis mellifera carnica) gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben. Diese Meldung muss zusätzlich zur Meldung im VIS erbracht werden. 

Aufgrund der derzeitigen Arbeitsauslastung der Sachverständigen für Bienenzucht und Bienenhaltung werden die jährlichen Meldungen nach § 5 Abs 2 K-BiWG entgegen der bisherigen Praxis nichtmehr gesammelt von der Kärntner Landesregierung angefordert. Die Kärntner Landesregierung wird–sofern erforderlich –die Gemeinden im Einzelfall um Übermittelung der Meldungen nach § 5 Abs 2 K-BiWG ersuchen. 

Datei-Anhang

Bienenmeldung.pdf (0.01 MB)

Amtstafel

Kundmachung - über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments

Datei-Anhang

2087_001.pdf (0.05 MB)
Jahreshauptversammlung der FF Himmelberg

Aktuelles

Jahreshauptversammlung der FF Himmelberg

Die Freiwillige Feuerwehr Himmelberg konnte bei ihrer Jahreshauptversammlung am 8. März 2024 bei der Forellenstation Pluch auf ein positives Jahr 2023 zurückblicken.

Die Feuerwehrmitglieder wurden im Jahr 2023 zu insgesamt 69 Einsätzen alarmiert. Mit Ende 2023 hatte die Freiwillige Feuerwehr Himmelberg 92 Mitglieder, davon 51 aktive Mitglieder, 4 Mitglieder auf Probe, 1 Gastmitglied, 17 Altmitglieder und 19 Jugendfeuerwehrmitglieder. Die KameradInnen der FF Himmelberg haben im Jahr 2023 in Summe 24 Lehrveranstaltungen auf Bezirks- und Landesebene besucht. Im Jahr 2023 wurden über 7.000 Stunden von der Kameradschaft der FF Himmelberg für die Himmelberger Bevölkerung geleistet. 
Als Ehrengäste konnte die FF Himmelberg Herrn Bgm. Heimo Rinösl, Herrn BFK OBR Ludwig Konrad und Herrn AFK ABI Werner Puggl begrüßen. Im Rahmen der Jahreshauptversammlung wurde Herr FM Fabian Pacher und Herr FM Gerhard Regenfelder angelobt sowie drei neue Mitglieder der Jugendfeuerwehr! Zum Hauptfeuerwehrmann (HFM) wurde Frau Sabrina Flath, Herr Erwin Niederbichler und Herr Josef Zaucher befördert und Herr Stefan Puff zum Oberlöschmeister (OLM). Bei der Feuerwehrjugend wurden Julian Dörfler und Gabriel Pirker befördert (2. Erprobung).
Unsere Kameraden Herr HFM Gerhard Dorfer und Herr HV Gerhard Pleschberger wurden im Rahmen der Jahreshauptversammlung für ihre 25-jährige und Herr HFM Johannes Gritznig für seine 40jährige Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr Himmelberg geehrt.

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